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Beitragssatzung des Marktes Maßbach für die Erneuerung
und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage
vom 5. Oktober 1994

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der
Markt Maßbach folgende Beitragssatzung für die Erneuerung und
Verbesserung der Wasserversorgungsanlage:


§ 1 Beitragserhebung
Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage, um
folgende Einrichtungen und Maßnahmen finanzieren zu können:

Bauabschnitt l:
1. Erstellung eines Hochbehälters zur Versorgung der Hochdruckzonen im Gemeindeteil Poppenlauer und Weichtungen
2. Erstellung der hierfür notwendigen Zuleitungen
3. Bohrung von Brunnen im Gemeindeteil Weichtungen einschließlich der Zuleitungen
4. Erstellung eines Hochbehälters zur Versorgung der Hochdruckzonen im Gemeindeteil Maßbach und Volkershausen
5. Erstellung der hierfür notwendigen Zuleitungen
6. Bohrung und Ausbau des Brunnens im Gemeindeteil Maßbach einschließlich der Zuleitungen

§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte
oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4
WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungsanlage
besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die
Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.


§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme tatsächlich beendet ist.
Wenn der in Satz l genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer
des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) Die Grundstücksfläche wird wie folgt berechnet:
- In beplanten Gebieten wird die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegende Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
- In unbeplanten Gebieten ist die Grundstücksfläche bis zu einer
Tiefe von 50 m heranzuziehen.
Bei Eckgrundstucken ist die Begrenzung auf beiden Seiten, zu
denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses hat, zu
beziehen.
Reicht die Bebauung über die Begrenzung nach Satz l hinaus oder
mehr als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10
m hinter dem Ende der Bebauung anzusetzen.
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche
herangezogen. Dachgeschosse werden mit 60 v. H. der Fläche des
darunterliegenden Geschosses herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art
ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen
(Nebengebäude sowie landwirtschaftliche Maschinenhallen,
Scheunen oder Holzlegen), oder nicht angeschlossen werden
dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse,
die tatsächlich einen Wasseranschluß haben. Balkone, Loggien
und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,
wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundslücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem
Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(5) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.
(6) Bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten mit einer
Fläche von über 2000 m' erfolgt eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche auf das Fünffache der beitrags-
pflichtigen Geschoßfläche; mindestens wird jedoch eine beitragspflichtigeGrundstücksf lache von 2000 m2 angesetzt.
Bei unbebauten übergroßen Grundstücken ist eine anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu
ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren
Umgebung.


§ 6 Beitragssatz
(1) Der durch Beiträge abzudeckende Auf wand wird nach derSumme
der Grundstücksflächen und der Geschoßflächen umgelegt.
(2) Der Beitrag beträgt
a) pro m²-Grundstückstläche DM 1,10
b) pro m²-Geschoßfläche DM 4,50

§ 7 Fälligkeit
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Auf die Beitragsschuld wird eine Vorauszahlung in drei Raten
erhoben, die wie folgt fällig werden:
1. Ein Drittel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides.
2. Der Restbetrag in zwei gleichen Jahresraten jeweils zum l.Februar der beiden auf die Bekanntgabe folgenden Jahre.


§ 8 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.


§ 9 Pflichten der Beitragsschuldner
D ie Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der
Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über
den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.


§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Maßbach, den 5. 10.1994
Klemen , Erster Bürgermeister