Auszüge aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und dem
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
zu den Themen Nachbarschaft,
Grenzbepflanzung und Grundstücksbebauung.
Quellenhinweis: BSEB
1.
Betreten des Nachbargrundstückes
2. Gartenteich aus rechtlicher Sicht
3. Grenzabstand von Pflanzen
4. Komposthaufen aus rechtlicher Sicht
5. Laub- und Blütenflug
6. Räum- und Streupflicht
7. Sturmschäden durch Bäume
8. Überwuchs von Pflanzen
9. Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände
10. Waldgesetz
für Bayern (BayWaldG)
1. Betreten des Nachbargrundstückes
Grundsätzlich hat niemand das Recht, das Grundstück eines Nachbarn
zu betreten. In bestimmten Ausnahmefällen muss der Nachbar aber die Inanspruchnahme
seines Grundstückes im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses
dulden (zum Beispiel Zugang und Aufstellen eines Gerüstes, um notwendige
Arbeiten an einer Grenzwand durchführen zu können).
Verweigert der Nachbar die Einwilligung, muss diese notfalls im Klageweg durchgesetzt
werden (keine Selbsthilfe).
Entsteht durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ein Schaden,
so muss dieser ersetzt werden.
2. Der Gartenteich aus rechtlicher Sicht
Ein Teich im eigenen Garten erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer
Beliebtheit. Um keinen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein und
um Streitigkeiten mit der Nachbarschaft zu vermeiden, sollte man sowohl bei
der Errichtung als auch beim Unterhalt eines Gartenteiches bestimmte Regeln
beachten.
Bereits bei der Anlage eines Gartenteiches ist dafür zu sorgen, dass
von diesem keine Gefahren für Dritte ausgehen (allgemeine Verkehrssicherungspflicht).
Keine besonderen Sicherungsmaßnahmen sind in der Regel allerdings dann
erforderlich, wenn das Grundstück nicht frei zugänglich ist. In
diesem Fall darf der Eigentümer darauf vertrauen, dass Dritte das Grundstück
nicht betreten und damit auch nicht zu Schaden kommen.
Ist hingegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass auch
Dritte auf das Grundstück gelangen, ist der Grundstückseigentümer
verpflichtet den Gartenteich entsprechend abzusichern. Nach einer Entscheidung
des Bundesgerichthofes aus dem Jahre 1994 (Az.: VI ZR 162/93) ist dabei jedoch
niemand verpflichtet, jede abstrakte Gefahr auszuschalten. Eine absolute Sicherheit
kann und muss auch nicht gewährleistet werden. Notwendig sind vielmehr
nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger,
in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten
darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen
nach auch zumutbar sind. Welche Maßnahmen dies nun im einzelnen sind,
lässt sich nicht schematisch beurteilen, sondern hängt vielmehr
von den Umständen des Einzelfalles ab.
Ist der Gartenteich dann endlich fertiggestellt, hat der Teichbesitzer dafür
zu sorgen, dass von diesem keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen
ausgehen. Ein Musterbeispiel für eine solche Beeinträchtigung ist
dabei immer wieder der Lärm von Fröschen. Da für viele Teichbesitzer
zu einem Gartenteich auch Frösche gehören, kommt es immer wieder
zu Streitigkeiten, wenn sich die Nachbarn durch das Quaken der Frösche
gestört fühlen. Nach dem BGB (§ 906) ist der Nachbar zur Duldung
dieser Tiergeräusche grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn die
Geräusche entweder nur unwesentlich oder aber ortsüblich sind. Inwieweit
dies zutrifft, bleibt letztendlich immer einer Entscheidung im Einzelfall
vorbehalten. Allgemein kann aber festgestellt werden, dass Frösche im
Gartenteich in einer ländlichen Gegend eher üblich und damit zu
dulden sind als in einem dicht bebauten Wohngebiet.
3.
Der Grenzabstand von Pflanzen
Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken unterliegt gewissen
rechtlichen Beschränkungen, den sog. Abstandsflächen. Für Bayern
sind diese Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (AGBGB) verankert.
Nach Art.47 Abs.1 dieses Gesetzes dürfen Bäume, Sträucher und
Hecken bis zu einer Höhe von 2 m nicht näher als 50 cm an die Grundstücksgrenze
gepflanzt werden. Pflanzen von über 2 m Höhe müssen sogar einen
Grenzabstand von mindestens 2 m einhalten.
Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, dessen wirtschaftliche
Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt
werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand
von 4 m einzuhalten (Art.48).
Keine Pflanzen im Sinne der Abstandsvorschriften sind Blumen und sog. Staudengewächse,
bei denen der oberirdische Teil im Herbst abstirbt. Diesbezüglich braucht
grundsätzlich kein Grenzabstand eingehalten zu werden.
Gemessen wird der Grenzabstand bei Bäumen von der Mitte des Stammes an
der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und
Hecken in der Mitte des zunächst an der Grenze befindlichen Triebes (Art.49).
Ausnahmsweise kein Grenzabstand ist einzuhalten bei Pflanzen, die sich hinter
einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht
oder zumindest nicht erheblich überragen (Art.50 Abs.1 Satz 1). Ohne
Bedeutung ist dabei, ob die Einfriedung auf dem Grund und Boden des Pflanzenbesitzers
oder auf dem des Nachbarn steht.
Die Abstandsvorschriften gelten auch nicht für Pflanzen, die längs
einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz
gehalten werden (Art.50 Abs.1 Satz 2).
Wird der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, kann der
Nachbar die Beseitigung der Pflanze aus dem geschützten Grenzbereich
verlangen.
Er kann aber auch ein Zurückschneiden auf eine Höhe von 2 m fordern,
wenn der Baum oder der Strauch bei einem geringeren Grenzabstand als 2 m höher
als 2 m ist.
Der Anspruch auf Beseitigung bzw. Zurückschneiden der Pflanze ist formlos
geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
Kommt der Grundstückseigentümer dem Beseitigungs- oder Zurückschneideverlangen
nicht nach, bleibt nur der Rechtsweg. Der Nachbar hat kein Recht zur Selbsthilfe.
Beseitigt er die Pflanzen dennoch selbst, hat er Schadenersatz zu leisten
und er macht sich nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar.
Die Ansprüche auf Beseitigung und Zurückschneiden sind zeitlich
nicht unbegrenzt durchsetzbar. Beide Ansprüche verjähren gemäß
Art.52 Abs.1 nach fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verletzung der
Abstands- vorschriften erkennbar wird.
Um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, ist ein Antrag auf
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen bzw. bei dessen
Erfolglosigkeit Klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Eine nur mündliche
oder schriftliche Aufforderung des Nachbarn, die Pflanze zu beseitigen, unterbricht
die Verjährung hingegen nicht.
4.
Der Komposthaufen aus rechtlicher Sicht
Im Zuge des sich in den letzten Jahren immer stärker entwickelnden Umweltbewusstseins
hat auch der Komposthaufen zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Die Anlage eines Komposthaufens unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen
Beschränkungen. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach
bei der Anlage eines Komposthaufens ein bestimmter Mindestabstand zum Nachbargrundstück
eingehalten werden muss.
Die Kompostierung von Gartenabfällen findet jedoch dort ihre Grenzen,
wo die Bewohner der Nachbargrundstücke unzumutbar durch auftretende Gerüche,
Insekten und Ungeziefer belästigt werden. Wann eine solche Belästigung
unzumutbar ist, kann nicht pauschal festgestellt werden, sondern muss immer
anhand der konkreten Umstände jedes einzelnen Falles erfolgen. Dabei
sind die Lage der Grundstücke, deren Größe, der Standort des
Komposthaufens, sein Abstand zur Grundstücksgrenze, seine Größe
usw. zu beachten.
Um Streitigkeiten mit den Nachbarn von vorneherein auszuschließen, sollten
folgende Grundregeln beachtet werden:
· Information über ordnungsgemäßes Kompostieren und
die richtige Anlage des Komposthaufens,
· Errichtung des Komposthaufens möglichst weit entfernt (5 m Abstand)
von Fenstern, Türen oder Terrassen des Nachbarn zur Vermeidung von Geruchsbeeinträchtigungen,
· Errichtung des Komposthaufens nicht unmittelbar an der Grenze (2
m Abstand), um ein Hinüberfallen von Abfällen zu verhindern.
5.
Beeinträchtigungen durch Laub- und Blütenflug
Im Herbst kommt es zwischen Nachbarn immer wieder zu Streitigkeiten, wenn
Blätter von den Bäumen des einen Nachbarn auf das Grundstück
des anderen fallen oder vom Wind dorthin geweht werden. Reinigungsarbeiten
werden notwendig und es können Schäden durch verstopfte Regenrinnen
und Fallrohre eintreten. Aber auch im Frühjahr und Sommer kommt es zu
Belästigungen durch eindringende Blüten- und Blumensamen.
Für einen betroffenen Grundstückseigentümer ist zur Vermeidung
von Streitigkeiten daher wichtig zu wissen, welche Rechte er hinsichtlich
solcher Beeinträchtigungen hat.
Wegen des vom Nachbargrundstück ausgehenden Laub- und Blütenfluges
hat ein betroffener Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch aus
§ 1004 BGB, wenn er dadurch in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt
und der Nachbar hierfür verantwortlich ist.
Es ist anerkannt, dass Laub- und Blütenflug störende Beeinträchtigungen
darstellen, sofern es sich nicht nur um einzelne Blätter oder Blüten
handelt, die praktisch vernachlässigt werden können. Eine Eigentumsbeeinträchtigung
liegt insbesondere dann vor, wenn Rinnen oder Abflüsse verstopft werden.
Für eine gegebene Beeinträchtigung ist der Nachbar auch als Störer
verantwortlich, da diese von seinem Grundstück ausgeht (sog. Zustandshaftung).
Dies gilt selbst dann, wenn die Blätter oder Blüten nur vom Wind
herübergeweht werden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Ein möglicher Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene
Grundstückseigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet
ist.
Eine Duldungspflicht besteht gemäß § 906 Abs.1 BGB immer dann,
wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. Die Wesentlichkeit beurteilt
sich nach der Intensität des Laub- und Blütenfluges, nach der konkreten
Nutzung des beeinträchtigten Grundstückes sowie danach, wie ein
durchschnittlicher Bürger die Beeinträchtigung empfindet. Besondere
Empfindlichkeiten des Betroffenen haben außer Acht zu bleiben. Der von
nur einem Baum oder Strauch ausgehende Laub- und Blütenflug wird in der
Regel die Grundstücksbenutzung nur unwesentlich beeinträchtigen
Aber auch wesentliche Beeinträchtigungen sind gemäß §
906 Abs. 2 BGB zu dulden, wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche
Nutzung des Nachbargrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Die Ortsüblichkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den örtlichen
Gegebenheiten. In einer "begrünten" Wohngegend mit Gärten
zum Beispiel halten sich auch mehrere Bäume auf einem Grundstück
regelmäßig im Rahmen des ortsüblichen.
Ist die Ortsüblichkeit zu bejahen, so ist bis auf wenige Ausnahmefälle
auch die Duldungspflicht gegeben, da der Überflug von Blättern,
Blüten und Samen durch technisch zumutbare Maßnahmen praktisch
nicht verhindert werden kann.
Dem betroffenen Grundstückseigentümer, der den Laub- und Blütenflug
zu dulden hat, steht in aller Regel auch kein Geldausgleich zu. Von wenigen,
besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, wird die Einwirkung nämlich
die ortsübliche Benutzung des Grundstückes oder dessen Ertrag über
das zumutbare Maß hinaus nicht beeinträchtigen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beseitigung von Laub und
Blüten zu den üblichen Gartenarbeiten gehört, welche entschädigungslos
hinzunehmen ist. Der betroffene Grundstückseigentümer hat das anfallende
Laub selbst zu beseitigen und er ist nicht berechtigt, dieses auf dem Nachbargrundstück
abzuladen.
6.
Die Räum- und Streupflicht
Nach dem Zivilrecht muss jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich
ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Dazu gehört
auch, im Winter die Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Bei Privatwegen trifft diese Verkehrssicherungspflicht den Grundstückseigentümer.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht
grundsätzlich den Gemeinden. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit können die Gemeinden aber gemäß Art.51 Abs.5 des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die ihnen obliegende Pflicht durch
Rechtsverordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke
übertragen, wovon in der Regel auch Gebrauch gemacht wird.
Aber auch Mieter und Hausverwalter können für die Verkehrssicherheit
von Straßen und Wegen verantwortlich sein, wenn der Hauseigentümer
sie vertraglich zum Räumen und Streuen verpflichtet hat. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft
obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich allen Wohnungseigentümern
gemeinsam. Sie können ihre Pflicht aber ebenfalls auf andere Personen
(z.B. Hausmeister oder privater Räum- und Streudienst) übertragen.
Überträgt der Grundstückseigentümer die ihm obliegende
Räum- und Streupflicht auf Dritte, wird er nicht von jeder Verantwortung
befreit. Er ist weiterhin verpflichtet, den Beauftragten daraufhin zu überwachen,
ob dieser seine ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und sachgerecht
erfüllt.
Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen
Verhältnissen. Im allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg
in einer solchen Breite schnee- und eisfrei zu halten, dass zwei Fußgänger
gefahrlos aneinander vorbeigehen können. An gefährlichen Stellen
kann aber auch eine weitergehende Räumung erforderlich sein.
Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht richten sich, wenn in den
örtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach der üblichen
Zeit des Fußgängerverkehrs. Während dieser Zeit muss alsbald
nach Eintritt der Glätte oder nach Ende des Schneefalls geräumt
oder gestreut werden. Die entsprechenden Arbeiten müssen aber für
den Verkehrssicherungspflichtigen zeitlich noch zumutbar sein. Dies ist vor
6 Uhr morgens oder nach 22 Uhr abends grundsätzlich nicht mehr der Fall.
Zur Eis- und Schneefreimachung sollte man aus Gründen des Umweltschutzes
Streusalz möglichst nicht verwenden. In manchen Gemeinden ist die Verwendung
sogar ausdrücklich verboten.
7.
Sturmschäden durch Bäume
Alleine die abstrakte Gefahr, dass ein auf dem Nachbargrundstück stehender
Baum bei einem Sturm auf das eigene Grundstück stürzen und dort
einen Schaden verursachen könnte, begründet grundsätzlich noch
keinen Anspruch auf Beseitigung des Baumes. Ein Abwehranspruch aus §
1004 BGB setzt vielmehr voraus, dass von dem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Baum erkennbar krank oder in
sonstiger Weise geschädigt ist.
Stützt ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum infolge eines
Sturmes (ab Windstärke 8) um und verursacht auf Ihrem Grundstück
einen Schaden, kann der Nachbar als Baumeigentümer für den entstandenen
Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, mit der Folge, dass
seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden auch nicht regulieren wird. In
diesem Fall höherer Gewalt hat der Geschädigte den entstandenen
Schaden selbst zu tragen und es liegt an Ihm, sich gegen solche Schadensfälle
durch den Abschluss einer Sturmversicherung zu schützen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Standsicherheit des Baumes bereits vor
dem Sturm nicht mehr gewährleistet war und der Nachbar gegen seine Pflicht
zur Beseitigung des Baumes verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann
der Fall, wenn der Baum bereits vorher erkennbar krank oder in sonstiger Weise
geschädigt war. In diesem Fall kann der Nachbar für den eingetretenen
Schaden haftbar gemacht werden.
8.
Der Überwuchs von Pflanzen
Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr oft, wenn von einem an der
Grundstücksgrenze stehenden Baum oder Strauch Zweige über die Grenze
wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen.
Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen
Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt ihm das Gesetz in §
910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden
Äste und die eingedrungenen Wurzeln, soweit diese über die Grenze
ragen, selbst abschneiden. Die Zweige allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn
eine, unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters, angemessene
Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den
Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt
wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft
beabsichtigte Nutzungsart. Der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende
Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder der Fall einzelner Blätter
oder Früchte stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung
dar.
Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der Voraussetzungen die
Zweige und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze abschneiden und behalten.
Er darf die abgeschnittenen Teile aber nicht auf das Grundstück des Baumeigentümers
werfen.
Neben dem Selbsthilferecht hat der beeinträchtigte Nachbar gemäß
§ 1004 BGB auch das einklagbare Recht, die Beseitigung des Überwuchses
von dem Baumeigentümer zu verlangen. Weigert sich dieser den Überwuchs
zu beseitigen und lässt der Nachbar den Überwuchs daraufhin von
einem Dritten (z.B. einem Gärtner) abschneiden, hat der Baumeigentümer
die für die Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Verlangt der beeinträchtigte Nachbar von dem Baumeigentümer die
Beseitigung des Überwuchses und ist dies nur vom Nachbargrundstück
aus möglich, muss dem Baumeigentümer auch das Betreten dieses Grundstückes
gestattet werden. Andernfalls wäre das Verlangen des beeinträchtigten
Nachbarn rechtsmissbräuchlich.
Die Geltendmachung oben genannter Rechte kann ausgeschlossen sein, wenn der
betreffende Baum oder Strauch durch eine Baumschutzverordung geschützt
ist. Inwieweit dies der Fall ist, muss bei der Gemeinde erfragt werden.
9.
Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände
Reihenenfernung
[m] |
Abstand
in der Reihe [m] |
Mindestentfernung |
|
Apfel |
|||
Niederstamm
bis 60 cm |
3,5 -
4,0 |
2,5-3,0 |
2,0 |
Viertelstamm
bis 80 cm |
Einzelbaum |
4,0 | |
Birne |
|||
Niederstamm
bis 60 cm |
3,0 -
4,0 |
3,0 -
4,0 |
2,00 |
Viertelstamm
bis 80 cm |
Einzelbaum |
4,0 | |
Quitte |
3,0 -
4,0 |
2,5 -
3,0 |
|
Sauerkirsche |
|||
Niederstamm
60 cm |
4,0 | 4,0 - 5,0 | 2,00 |
Pflaume |
3,5 -
4,0 |
3,5 -
4,0 |
3,0 |
Pfirsich/
Aprikose |
|||
Niederstamm
60 cm |
3,5 - 4,0 | 3,0 | 3,0 |
Süßkirsche |
Einzelbaum |
4,0 | |
Obstgehölze
in Hecken- form, schlanke Spindel u. a. kleinkronige Baumform |
|||
Schwarze
Johannis- beere Büsche |
2,50 | 1,5 -
2,0 |
1,25 |
Johannisbeere
rt, ws Büsche und Stämmchen |
2,0 |
1,0 - 1,25 | 1,0 |
Stachelbeere
Büsche und Stämmchen |
2,0 |
1,0 - 1,25 | 1,0 |
Himbeeren
in Spaliererzie- hung |
1,5 | 0,40
- 0,50 |
0,75 |
Brombeeren
in Spalierer- ziehung |
|||
rankend |
2,0 |
2,0 | 1,0 |
aufrechtstehend |
1,5 |
1,0 |
0,75 |
Ziergehölze
|
2,5 | ||
Hecken |
1,5 |
||
Komposthaufen |
0,80 |