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Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
zu den Themen
Nachbarschaft, Grenzbepflanzung und Grundstücksbebauung.
Quellenhinweis: BSEB

 

1. Betreten des Nachbargrundstückes
2. Gartenteich aus rechtlicher Sicht
3. Grenzabstand von Pflanzen
4. Komposthaufen aus rechtlicher Sicht
5. Laub- und Blütenflug
6. Räum- und Streupflicht
7. Sturmschäden durch Bäume
8. Überwuchs von Pflanzen
9. Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände
10. Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)



1. Betreten des Nachbargrundstückes

Grundsätzlich hat niemand das Recht, das Grundstück eines Nachbarn zu betreten. In bestimmten Ausnahmefällen muss der Nachbar aber die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden (zum Beispiel Zugang und Aufstellen eines Gerüstes, um notwendige Arbeiten an einer Grenzwand durchführen zu können).
Verweigert der Nachbar die Einwilligung, muss diese notfalls im Klageweg durchgesetzt werden (keine Selbsthilfe).
Entsteht durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ein Schaden, so muss dieser ersetzt werden.



2. Der Gartenteich aus rechtlicher Sicht

Ein Teich im eigenen Garten erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Um keinen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein und um Streitigkeiten mit der Nachbarschaft zu vermeiden, sollte man sowohl bei der Errichtung als auch beim Unterhalt eines Gartenteiches bestimmte Regeln beachten.
Bereits bei der Anlage eines Gartenteiches ist dafür zu sorgen, dass von diesem keine Gefahren für Dritte ausgehen (allgemeine Verkehrssicherungspflicht). Keine besonderen Sicherungsmaßnahmen sind in der Regel allerdings dann erforderlich, wenn das Grundstück nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall darf der Eigentümer darauf vertrauen, dass Dritte das Grundstück nicht betreten und damit auch nicht zu Schaden kommen.
Ist hingegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass auch Dritte auf das Grundstück gelangen, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet den Gartenteich entsprechend abzusichern. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichthofes aus dem Jahre 1994 (Az.: VI ZR 162/93) ist dabei jedoch niemand verpflichtet, jede abstrakte Gefahr auszuschalten. Eine absolute Sicherheit kann und muss auch nicht gewährleistet werden. Notwendig sind vielmehr nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach auch zumutbar sind. Welche Maßnahmen dies nun im einzelnen sind, lässt sich nicht schematisch beurteilen, sondern hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab.
Ist der Gartenteich dann endlich fertiggestellt, hat der Teichbesitzer dafür zu sorgen, dass von diesem keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen. Ein Musterbeispiel für eine solche Beeinträchtigung ist dabei immer wieder der Lärm von Fröschen. Da für viele Teichbesitzer zu einem Gartenteich auch Frösche gehören, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn sich die Nachbarn durch das Quaken der Frösche gestört fühlen. Nach dem BGB (§ 906) ist der Nachbar zur Duldung dieser Tiergeräusche grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn die Geräusche entweder nur unwesentlich oder aber ortsüblich sind. Inwieweit dies zutrifft, bleibt letztendlich immer einer Entscheidung im Einzelfall vorbehalten. Allgemein kann aber festgestellt werden, dass Frösche im Gartenteich in einer ländlichen Gegend eher üblich und damit zu dulden sind als in einem dicht bebauten Wohngebiet.

3. Der Grenzabstand von Pflanzen

Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken unterliegt gewissen rechtlichen Beschränkungen, den sog. Abstandsflächen. Für Bayern sind diese Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) verankert.
Nach Art.47 Abs.1 dieses Gesetzes dürfen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m nicht näher als 50 cm an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Pflanzen von über 2 m Höhe müssen sogar einen Grenzabstand von mindestens 2 m einhalten.
Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten (Art.48).
Keine Pflanzen im Sinne der Abstandsvorschriften sind Blumen und sog. Staudengewächse, bei denen der oberirdische Teil im Herbst abstirbt. Diesbezüglich braucht grundsätzlich kein Grenzabstand eingehalten zu werden.
Gemessen wird der Grenzabstand bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken in der Mitte des zunächst an der Grenze befindlichen Triebes (Art.49).
Ausnahmsweise kein Grenzabstand ist einzuhalten bei Pflanzen, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder zumindest nicht erheblich überragen (Art.50 Abs.1 Satz 1). Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Einfriedung auf dem Grund und Boden des Pflanzenbesitzers oder auf dem des Nachbarn steht.
Die Abstandsvorschriften gelten auch nicht für Pflanzen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden (Art.50 Abs.1 Satz 2).
Wird der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, kann der Nachbar die Beseitigung der Pflanze aus dem geschützten Grenzbereich verlangen.
Er kann aber auch ein Zurückschneiden auf eine Höhe von 2 m fordern, wenn der Baum oder der Strauch bei einem geringeren Grenzabstand als 2 m höher als 2 m ist.
Der Anspruch auf Beseitigung bzw. Zurückschneiden der Pflanze ist formlos geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
Kommt der Grundstückseigentümer dem Beseitigungs- oder Zurückschneideverlangen nicht nach, bleibt nur der Rechtsweg. Der Nachbar hat kein Recht zur Selbsthilfe. Beseitigt er die Pflanzen dennoch selbst, hat er Schadenersatz zu leisten und er macht sich nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar.
Die Ansprüche auf Beseitigung und Zurückschneiden sind zeitlich nicht unbegrenzt durchsetzbar. Beide Ansprüche verjähren gemäß Art.52 Abs.1 nach fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verletzung der Abstands- vorschriften erkennbar wird.
Um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, ist ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen bzw. bei dessen Erfolglosigkeit Klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Eine nur mündliche oder schriftliche Aufforderung des Nachbarn, die Pflanze zu beseitigen, unterbricht die Verjährung hingegen nicht.

4. Der Komposthaufen aus rechtlicher Sicht

Im Zuge des sich in den letzten Jahren immer stärker entwickelnden Umweltbewusstseins hat auch der Komposthaufen zunehmend an Bedeutung gewonnen.
Die Anlage eines Komposthaufens unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach bei der Anlage eines Komposthaufens ein bestimmter Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss.
Die Kompostierung von Gartenabfällen findet jedoch dort ihre Grenzen, wo die Bewohner der Nachbargrundstücke unzumutbar durch auftretende Gerüche, Insekten und Ungeziefer belästigt werden. Wann eine solche Belästigung unzumutbar ist, kann nicht pauschal festgestellt werden, sondern muss immer anhand der konkreten Umstände jedes einzelnen Falles erfolgen. Dabei sind die Lage der Grundstücke, deren Größe, der Standort des Komposthaufens, sein Abstand zur Grundstücksgrenze, seine Größe usw. zu beachten.
Um Streitigkeiten mit den Nachbarn von vorneherein auszuschließen, sollten folgende Grundregeln beachtet werden:
· Information über ordnungsgemäßes Kompostieren und die richtige Anlage des Komposthaufens,
· Errichtung des Komposthaufens möglichst weit entfernt (5 m Abstand) von Fenstern, Türen oder Terrassen des Nachbarn zur Vermeidung von Geruchsbeeinträchtigungen,
· Errichtung des Komposthaufens nicht unmittelbar an der Grenze (2 m Abstand), um ein Hinüberfallen von Abfällen zu verhindern.

5. Beeinträchtigungen durch Laub- und Blütenflug

Im Herbst kommt es zwischen Nachbarn immer wieder zu Streitigkeiten, wenn Blätter von den Bäumen des einen Nachbarn auf das Grundstück des anderen fallen oder vom Wind dorthin geweht werden. Reinigungsarbeiten werden notwendig und es können Schäden durch verstopfte Regenrinnen und Fallrohre eintreten. Aber auch im Frühjahr und Sommer kommt es zu Belästigungen durch eindringende Blüten- und Blumensamen.
Für einen betroffenen Grundstückseigentümer ist zur Vermeidung von Streitigkeiten daher wichtig zu wissen, welche Rechte er hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen hat.
Wegen des vom Nachbargrundstück ausgehenden Laub- und Blütenfluges hat ein betroffener Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB, wenn er dadurch in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt und der Nachbar hierfür verantwortlich ist.
Es ist anerkannt, dass Laub- und Blütenflug störende Beeinträchtigungen darstellen, sofern es sich nicht nur um einzelne Blätter oder Blüten handelt, die praktisch vernachlässigt werden können. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn Rinnen oder Abflüsse verstopft werden.
Für eine gegebene Beeinträchtigung ist der Nachbar auch als Störer verantwortlich, da diese von seinem Grundstück ausgeht (sog. Zustandshaftung). Dies gilt selbst dann, wenn die Blätter oder Blüten nur vom Wind herübergeweht werden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Ein möglicher Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Grundstückseigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.
Eine Duldungspflicht besteht gemäß § 906 Abs.1 BGB immer dann, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist. Die Wesentlichkeit beurteilt sich nach der Intensität des Laub- und Blütenfluges, nach der konkreten Nutzung des beeinträchtigten Grundstückes sowie danach, wie ein durchschnittlicher Bürger die Beeinträchtigung empfindet. Besondere Empfindlichkeiten des Betroffenen haben außer Acht zu bleiben. Der von nur einem Baum oder Strauch ausgehende Laub- und Blütenflug wird in der Regel die Grundstücksbenutzung nur unwesentlich beeinträchtigen
Aber auch wesentliche Beeinträchtigungen sind gemäß § 906 Abs. 2 BGB zu dulden, wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Die Ortsüblichkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den örtlichen Gegebenheiten. In einer "begrünten" Wohngegend mit Gärten zum Beispiel halten sich auch mehrere Bäume auf einem Grundstück regelmäßig im Rahmen des ortsüblichen.
Ist die Ortsüblichkeit zu bejahen, so ist bis auf wenige Ausnahmefälle auch die Duldungspflicht gegeben, da der Überflug von Blättern, Blüten und Samen durch technisch zumutbare Maßnahmen praktisch nicht verhindert werden kann.
Dem betroffenen Grundstückseigentümer, der den Laub- und Blütenflug zu dulden hat, steht in aller Regel auch kein Geldausgleich zu. Von wenigen, besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, wird die Einwirkung nämlich die ortsübliche Benutzung des Grundstückes oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus nicht beeinträchtigen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Beseitigung von Laub und Blüten zu den üblichen Gartenarbeiten gehört, welche entschädigungslos hinzunehmen ist. Der betroffene Grundstückseigentümer hat das anfallende Laub selbst zu beseitigen und er ist nicht berechtigt, dieses auf dem Nachbargrundstück abzuladen.

6. Die Räum- und Streupflicht

Nach dem Zivilrecht muss jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Dazu gehört auch, im Winter die Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Bei Privatwegen trifft diese Verkehrssicherungspflicht den Grundstückseigentümer. Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit können die Gemeinden aber gemäß Art.51 Abs.5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die ihnen obliegende Pflicht durch Rechtsverordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen, wovon in der Regel auch Gebrauch gemacht wird.
Aber auch Mieter und Hausverwalter können für die Verkehrssicherheit von Straßen und Wegen verantwortlich sein, wenn der Hauseigentümer sie vertraglich zum Räumen und Streuen verpflichtet hat. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich allen Wohnungseigentümern gemeinsam. Sie können ihre Pflicht aber ebenfalls auf andere Personen (z.B. Hausmeister oder privater Räum- und Streudienst) übertragen.
Überträgt der Grundstückseigentümer die ihm obliegende Räum- und Streupflicht auf Dritte, wird er nicht von jeder Verantwortung befreit. Er ist weiterhin verpflichtet, den Beauftragten daraufhin zu überwachen, ob dieser seine ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und sachgerecht erfüllt.
Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Im allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite schnee- und eisfrei zu halten, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. An gefährlichen Stellen kann aber auch eine weitergehende Räumung erforderlich sein.
Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht richten sich, wenn in den örtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach der üblichen Zeit des Fußgängerverkehrs. Während dieser Zeit muss alsbald nach Eintritt der Glätte oder nach Ende des Schneefalls geräumt oder gestreut werden. Die entsprechenden Arbeiten müssen aber für den Verkehrssicherungspflichtigen zeitlich noch zumutbar sein. Dies ist vor 6 Uhr morgens oder nach 22 Uhr abends grundsätzlich nicht mehr der Fall.
Zur Eis- und Schneefreimachung sollte man aus Gründen des Umweltschutzes Streusalz möglichst nicht verwenden. In manchen Gemeinden ist die Verwendung sogar ausdrücklich verboten.

7. Sturmschäden durch Bäume

Alleine die abstrakte Gefahr, dass ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum bei einem Sturm auf das eigene Grundstück stürzen und dort einen Schaden verursachen könnte, begründet grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Beseitigung des Baumes. Ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB setzt vielmehr voraus, dass von dem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Baum erkennbar krank oder in sonstiger Weise geschädigt ist.
Stützt ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum infolge eines Sturmes (ab Windstärke 8) um und verursacht auf Ihrem Grundstück einen Schaden, kann der Nachbar als Baumeigentümer für den entstandenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, mit der Folge, dass seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden auch nicht regulieren wird. In diesem Fall höherer Gewalt hat der Geschädigte den entstandenen Schaden selbst zu tragen und es liegt an Ihm, sich gegen solche Schadensfälle durch den Abschluss einer Sturmversicherung zu schützen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Standsicherheit des Baumes bereits vor dem Sturm nicht mehr gewährleistet war und der Nachbar gegen seine Pflicht zur Beseitigung des Baumes verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Baum bereits vorher erkennbar krank oder in sonstiger Weise geschädigt war. In diesem Fall kann der Nachbar für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden.

8. Der Überwuchs von Pflanzen

Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr oft, wenn von einem an der Grundstücksgrenze stehenden Baum oder Strauch Zweige über die Grenze wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen.
Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt ihm das Gesetz in § 910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden Äste und die eingedrungenen Wurzeln, soweit diese über die Grenze ragen, selbst abschneiden. Die Zweige allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn eine, unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters, angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte Nutzungsart. Der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder der Fall einzelner Blätter oder Früchte stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar.
Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zweige und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze abschneiden und behalten. Er darf die abgeschnittenen Teile aber nicht auf das Grundstück des Baumeigentümers werfen.
Neben dem Selbsthilferecht hat der beeinträchtigte Nachbar gemäß § 1004 BGB auch das einklagbare Recht, die Beseitigung des Überwuchses von dem Baumeigentümer zu verlangen. Weigert sich dieser den Überwuchs zu beseitigen und lässt der Nachbar den Überwuchs daraufhin von einem Dritten (z.B. einem Gärtner) abschneiden, hat der Baumeigentümer die für die Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Verlangt der beeinträchtigte Nachbar von dem Baumeigentümer die Beseitigung des Überwuchses und ist dies nur vom Nachbargrundstück aus möglich, muss dem Baumeigentümer auch das Betreten dieses Grundstückes gestattet werden. Andernfalls wäre das Verlangen des beeinträchtigten Nachbarn rechtsmissbräuchlich.
Die Geltendmachung oben genannter Rechte kann ausgeschlossen sein, wenn der betreffende Baum oder Strauch durch eine Baumschutzverordung geschützt ist. Inwieweit dies der Fall ist, muss bei der Gemeinde erfragt werden.

9. Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände

 
Reihenenfernung [m]
Abstand in der
Reihe [m]

Mindestentfernung
v.d. Grenze [m]

Apfel
     
Niederstamm bis 60 cm
3,5 - 4,0
2,5-3,0
2,0
Viertelstamm bis 80 cm
Einzelbaum
  4,0
Birne
     
Niederstamm bis 60 cm
3,0 - 4,0
3,0 - 4,0
2,00
Viertelstamm bis 80 cm
Einzelbaum
  4,0
Quitte
3,0 - 4,0
2,5 - 3,0
 
Sauerkirsche
     
Niederstamm 60 cm
4,0 4,0 - 5,0 2,00
Pflaume
3,5 - 4,0
3,5 - 4,0
3,0
Pfirsich/ Aprikose
     
Niederstamm 60 cm
3,5 - 4,0 3,0 3,0
Süßkirsche
Einzelbaum
  4,0
Obstgehölze in Hecken- form, schlanke Spindel u. a. kleinkronige Baumform
     
Schwarze Johannis- beere Büsche
2,50 1,5 - 2,0
1,25
Johannisbeere rt, ws Büsche und Stämmchen
2,0
1,0 - 1,25 1,0
Stachelbeere Büsche und Stämmchen
2,0
1,0 - 1,25 1,0
Himbeeren in Spaliererzie- hung
1,5 0,40 - 0,50
0,75
Brombeeren in Spalierer- ziehung
     
rankend
2,0
2,0 1,0
aufrechtstehend
1,5
1,0
0,75
Ziergehölze
    2,5
Hecken
    1,5
Komposthaufen

    0,80